Schutz des Kindeswohls

Das Wohl des Kindes ist eines der größten Anliegen unserer Arbeit, und gemeinsam mit Eltern, Jugendämtern und anderen Institutionen sehen wir uns in der Pflicht, dieser Sorge gerecht zu werden. Dieser Handlungsleitfaden hilft uns bei der Umsetzung des staatlichen Auftrages, das Kindeswohl zu schützen.

Auf der Grundlage der Trägervereinbarung nach § 8a, Abs. 2 und 72 a SGB VIII zwischen den Trägern der Ev. Luth. Kindertageseinrichtungen und dem zuständigen Kreis wird im Folgenden beschrieben, nach welchem Verfahren in unserer Einrichtung bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gehandelt wird. Wir orientieren uns dabei an der Arbeitshilfe zum Kinderschutz des Paritätischen Gesamtverbandes, Hamburg 2007.

Als kindeswohlgefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich körperliche und seelische Vernachlässigung, seelische und körperliche Misshandlung und sexuelle Gewalt unterscheiden. Anhaltspunkte von Gefährdungssituationen sind ggf. im Erleben und Handeln des Kindes zu finden und können sich in der Wohnsituation, Familiensituation, Erziehungsverhalten, mangelnde Entwicklungsförderung, traumatisierte Lebensereignisse und im sozialen Umfeld zeigen. Dabei wird der Einzelfall sorgfältig geprüft und insbesondere das Alter des Kindes sowie der Entwicklungsstand berücksichtigt.

01. Schritt – Gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen

Um gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und von anderen pädagogischen Problemen zu unterscheiden, bedienen wir uns verschiedener Kriterienkataloge zum Erkennen möglicher Kindeswohlgefährdungen. Diese Kriterien können uns in Fachgesprächen, bei kollegialer Beratung und Diskussion der weiteren Handlungsschritte unterstützen und werden ggf. dokumentiert.

02. Schritt – Austausch im Team und mit der Leitung

Wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen werden diese Beobachtungen und Eindrücke von den pädagogischen Fachkräften dokumentiert. Daraufhin wird die Kita-Leitung über die Beobachtung informiert und die persönliche Wahrnehmung im Team überprüft. Um die Eindrücke besser einordnen zu können und Problemsicht der Eltern festzustellen kann ein Elterngespräch geführt werden.

03. Schritt – Einschalten der Kinderschutzfachkraft

Verdichtet sich die Sorge, zieht die Leitung die erfahrene Kinderschutzfachkraft hinzu und informiert gleichzeitig den Träger der Einrichtung. Erfahrende Kinderschutzfachkräfte stehen uns u. a. im Jugendamt Itzehoe beim Team Kinderschutz zur Verfügung:

  • Frau Winter: 04821 – 695 51
  • Frau Schreiber: 04821 – 695 34
  • Frau Erdmann: 04821 – 696 22

Die Kinderschutzfachkräfte verfügen über zusätzliche fachliche Kompetenzen und persönliche Distanz.

04. Schritt – Gemeinsame Risikoabschätzung

Gemeinsam mit der hinzugezogenen Kinderschutzfachkraft erarbeiten wir eine Problemdefinition und Risikoabschätzung auf der Grundlage der Dokumentation. Es wird die Kindeswohlgefährdung im Bezug auf ihre sachliche und zeitliche Dimension bewertet, nächste Schritte festgelegt und dokumentiert. Dabei wird geprüft, ob es Unterstützungsmöglichkeiten innerhalb der Einrichtung gibt oder ob andere Hilfen von den Sorgeberechtigten in Anspruch genommen werden sollten (Therapeuten, Beratungsstellen usw.). Besteht Gefahr für Leib und Leben des Kindes, wird sofort der Allgemeine soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes eingeschaltet.

05. Schritt – Gespräch mit den Sorgeberechtigten

Ein Gespräch mit den Erziehungs- und Sorgeberechtigten findet grundsätzlich nur dann statt, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl des Kindes dadurch nicht gefährdet wird. Die Grundlage für das Elterngespräch ist der interne Beratungsplan. In dem Gespräch werden die Eltern über die Gefährdungseinschätzung informiert und es wird versucht, sie zu überzeugen, mögliche Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Über die Einbeziehung des Kindes in altersgerechter Weise wird im Einzelfall entschieden. Die Kinderschutzfachkraft kann zu diesem Gespräch hinzugezogen werden.

06. Schritt – Aufstellen eines Beratungs- und/oder Hilfeplans

Die Ziele des Elterngespräches sind: Treffen verbindlicher Absprachen, Entwicklung eines Beratungs- und Unterstützungssystems sowie Vorgabe klarer Zeitstrukturen. Das Ergebnis dieses Gespräches wird im Beratungs- und Hilfeplan protokolliert und durch die Unterschriften der Eltern und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestätigt. Uns ist wichtig, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und mit den Eltern ein Hilfeverständnis zu entwickeln.

07. Schritt – Überprüfung der Zielvereinbarung

Weiterhin begleiten und dokumentieren wir die Umsetzung des Beratungs- und Hilfeplans. Hierbei werden ggf. unterschiedliche Zeitspannen festgelegt. Mögliche Erfolgs- oder Abbruchkriterien werden benannt.

08. Schritt – Ggf. erneute Risikoabschätzung

Bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit ist eine erneute Risikoabschätzung unter Hinzuziehung der Kinderschutzfachkraft nötig (Wiederholung der Schritte 4-7). Die erneute Risikoabschätzung kann zur Annahme führen, dass die Möglichkeiten der Kita ausgeschöpft sind, ohne dass sich die Situation des Kindes nachhaltig verbessern konnte.

09. Schritt – Ggf. Inanspruchnahme des ASD vorbereiten

Die gemeinsame Sorge um die Entwicklung des Kindes und die nicht ausreichend erscheinenden Verbesserungen veranlassen uns, den ASD einzuschalten. Die Eltern werden über diesen Schritt informiert; der Träger wird in Kenntnis gesetzt.

10. Schritt – Information und Einschalten des ASD

Der zuständige Sachbearbeiter des ASD wird über die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung informiert. Dabei ist es uns wichtig, über den weiteren Verlauf mit dem ASD in regelmäßigem fachlichem Austausch zu bleiben. Diese Gespräche bzw. Telefonate werden in der Einrichtung dokumentiert. Besteht in Ausnahmefällen eine akute und unmittelbare Gefahr für das Kind, werden wir sofort das zuständige Jugendamt einschalten.